Politische Ankündigung
Das nun angekündigte Verteilnetzpaket ist bislang ein politisches Programm und kein veröffentlichter Gesetzentwurf. Das begrifflich abzugrenzende Verteilnetzpaket steht neben den bereits bekannten Entwürfen zum Netzpaket und zur EEG-2027-Novelle („EEG-2027-Novelle“ oder „EEG-E“). Der Referentenentwurf zum Netzpaket vom 17. April 2026 trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ („Netzpaket-Gesetzesentwurf“ oder „EnWG-E“). Er adressiert bereits zentrale Fragen des Netzanschlusses, der Transparenz, der Digitalisierung und der Reservierung von Netzanschlusskapazitäten. Das Koalitionspapier zum Verteilnetzpaket geht etwas darüber hinaus. Es stellt nicht nur den Netzanschlussprozess, sondern ausdrücklich den Verteilnetzausbau als Planungs- und Genehmigungsthema in den Vordergrund.
Netzpaket-Gesetzesentwurf
Der bereits vorliegende Netzpaket-Gesetzesentwurf setzt beim Netzanschluss an. Er beschreibt den Anschluss von Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen als zunehmend herausfordernd. Außerdem stellt der Netzpaket-Gesetzesentwurf fest, dass inzwischen erheblicher Konkurrenzdruck um Netzanschlusskapazität besteht. Um diese Herausforderungen zu adressieren, sieht der Netzpaket-Gesetzesentwurf mehrere Instrumente für Verteilnetzbetreiber vor:
Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten: Nach § 17c EnWG-E haben Netzbetreiber verfügbare Netzanschlusskapazitäten auf den Umspannebenen von Höchst- zu Hochspannung sowie von Hoch- zu Mittelspannung auf geografischen Karten zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. Für Verteilnetzanschlüsse ab 135 kW soll ab 1. Januar 2028 zudem eine unverbindliche elektronische Netzanschlussauskunft möglich sein.
Informationspflichten im Anschlussverfahren: Nach § 17d EnWG-E sollen Netzbetreiber innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens klare und transparente Informationen zum Status und zur weiteren Bearbeitung übermitteln. Wenn innerhalb dieser Frist kein Ergebnis mitgeteilt werden kann, sollen Aktualisierungen alle drei Monate folgen.
Reservierung von Netzanschlusskapazität: § 17f EnWG-E sieht gemeinsame Vorgaben der Verteilnetzbetreiber für die Reservierung von Netzanschlusskapazität vor. Betroffen sind Netzanschlüsse ab 135 kW in der Mittelspannungsebene einschließlich bestimmter Umspannebenen. Die Vorgaben sollen objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein; die Reservierungsdauer soll in aufeinanderfolgende Abschnitte gegliedert und an den Projektfortschritt gebunden werden.
Redispatch-Vorbehalt: Besonders eingriffsintensiv ist der im Netzpaket-Entwurf vorgesehene Redispatch-Vorbehalt. Nach § 14 Abs. 1d EnWG-E sollen Verteilnetzbetreiber Umspannanlagen und verbindende Leitungsabschnitte für bis zu zehn Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen können, wenn die Wirkleistungserzeugung der angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 13a Abs. 1 EnWG um mehr als 3 % reduziert wurde. Kapazitätslimitierte Netzgebiete sollen prioritär optimiert, verstärkt und ausgebaut werden. Nach dem Entwurf soll der gesetzliche Netzanschlussanspruch nach § 8 Abs. 4 EEG-E in diesen Gebieten nicht in der bisherigen Form bestehen, wenn der ermittelte Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet liegt. Stattdessen soll der Netzbetreiber einen Netzanschlussvertrag anbieten, in dem der Anlagenbetreiber auf finanziellen Ausgleich für Redispatch-Maßnahmen verzichtet.
Nach dem EnWG-E würde der Gesetzgeber einen Rahmen für Themen spezifizieren, die bislang stärker durch Netzbetreiberpraxis, Rechtsprechung und Einzelfallentscheidungen geprägt sind.
Planungsbeschleunigung
Der politische Kern des angekündigten Verteilnetzpakets im Koalitionspapier liegt in der angestrebten Planungsbeschleunigung. Nach dem Koalitionspapier soll die Realisierungszeit von Netzprojekten halbiert werden. Konkrete gesetzliche Mechanismen nennt das Papier noch nicht im Einzelnen, verweist aber auf drei typische Hebel: Beschleunigung von Genehmigungen, Flexibilisierung von Planfeststellungsverfahren und Straffung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Entscheidend wird sein, wie diese Ziele umgesetzt werden. Eine bloße Verkürzung von Verfahrensfristen genügt erfahrungsgemäß nicht, wenn Behördenkapazitäten, Datenqualität, Beteiligungsformate und materielle Prüfprogramme unverändert bleiben. Wirksam wäre ein Paket vor allem dann, wenn es Verfahrensschritte standardisiert, digitale Verfahrensführung ermöglicht, Wiederholungsprüfungen reduziert und klare Regeln für Änderungen laufender Projekte schafft. Für Verteilnetzbetreiber kann dies erhebliche praktische Bedeutung haben. Anders als im Übertragungsnetz bestehen Verteilnetzmaßnahmen häufig aus einer Vielzahl kleinerer, regional verteilter Maßnahmen. Beschleunigungsinstrumente müssen daher „massengeschäftstauglich“ sein.