Wesentliche Fakten
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, Anspruch auf ein Entgelt, sofern ihre Anlagen Strom unterhalb der Höchstspannungsebene in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen. Die Auszahlung dieser sogenannten vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) erfolgt grundsätzlich durch den jeweiligen Verteilnetzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist. Die hierdurch entstehenden Kosten werden auf die Gesamtheit der Netznutzer umgelegt. Nach Angaben der BNetzA belaufen sich die daraus resultierenden jährlichen Kosten derzeit auf etwa 1 Mrd. Euro. Auch Netzbetreiber können nach § 18 Abs. 1 Satz 3 StromNEV einen Anspruch einen Anspruch auf vermiedene Netzentgelte haben, wenn sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in einer vorgelagerten Netzebene vermeiden.
Die Einführung der vNNE verfolgte ursprünglich das Ziel, durch die Förderung der dezentralen Einspeisung eine geringere Inanspruchnahme der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu erreichen und dadurch Netzkosten einzusparen. Nach Auffassung der BNetzA ist die Annahme einer dauerhaften Netzentlastung durch dezentrale Einspeisung heute nicht mehr uneingeschränkt zutreffend. Vielmehr würden zahlreiche dezentrale Anlagen gerade in Zeiten einspeisen, in denen das Netz ohnehin bereits hoch ausgelastet sei. Dies würde teilweise sogar zu zusätzlichen Netzbelastungen führen. Daraus ergäben sich Fehlanreize im System, da die Zahlungen für vermiedene Netzentgelte unabhängig vom tatsächlichen Netznutzen erfolgten und eine netzdienliche Steuerung häufig ausbleibe. Eine tatsächliche und nachweisbare Kosteneinsparung sei daher aus Sicht der BNetzA nicht mehr gegeben.
Vor diesem Hintergrund hat die Große Beschlusskammer der BNetzA am 17. Februar 2026 die Festlegung zur stufenweisen Abschmelzung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Erzeugung gemäß § 18 StromNEV für die Jahre 2026 bis 2028 veröffentlicht. Trotz vielfacher im Konsultationsverfahren vorgebrachten Einwände und Widerlegungen der Annahmen der BNetzA ließ diese sich nicht beirren. Sie verfolgt das Ziel, die Kostenbelastung der Netzentgeltzahler, die sich aus den Entgelten für dezentrale Erzeugung ergibt, in den verbleibenden Jahren durch die Festlegung gezielt zu reduzieren. Es ist offensichtlich, dass sachliche Argumente hier durch vermeintliche verbraucherschützende Aspekte überlagert werden, will die BNetzA doch Netzentgelte für alle Kundengruppen möglichst niedrig halten.
1. Entstehung und Entwicklung der Festlegung
Die Abschmelzung und letztlichen Abschaffung der vNNE hat eine Vorgeschichte, die die jedoch diese Maßnahmen im Ergebnis als überraschend erscheinen lassen. Mit dem durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NetzEntgMoG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) eingeführte § 120 EnWG wurden volatile dezentrale Erzeugungsanlagen – wie Photovoltaik- oder Windkraftanlagen –, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, von der Zahlung vermiedener Netzentgelte ausgeschlossen. Anspruchsberechtigt blieben lediglich nicht-volatile (steuerbare) dezentrale Erzeugungsanlagen, die vor diesem Stichtag ans Netz gegangen sind.
In der Folge eines EuGH-Urteils zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden (EuGH, Urteil vom 2. September 2021, (Rs. C-718/18, EuZW 2021) wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRAnpG) eine umfassende Neuordnung des deutschen Regulierungsregimes eingeleitet. Es ist gesetzlich festgelegt, dass u.a. die StromNEV mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft tritt (vgl. Art. 15 Abs. 3 EnWRAnpG). Weder in der als Nachfolgeregelung zur StroNEV im Dezember 2025 erlassenen StromNEF oder in der noch zu erlassenden AgNes-Festlegung sind derzeit „vermiedene Netzentgelte“ in der bisherigen oder in ähnlicher Form vorgesehen. Tatsächlich zeichnet es sich sogar im Gegenteil ab, dass auch einspeisende Anlagen zukünftig mit Netzentgelten (bestehend aus Kapazitätsentgelt und Arbeitspreis) belastet werden.
2. Adressaten der Festlegung
Nach der Tenorziffer 1 richtet sich die Festlegung ausdrücklich sowohl an Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen als auch an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen, die unter § 18 Abs. 1 Satz 1 und 5 StromNEV fallen. Während der ursprüngliche Festlegungsentwurf lediglich die Netzbetreiber adressierte und die wirtschaftlich unmittelbar betroffenen Anlagenbetreiber ausklammerte, wurde der Adressatenkreis im finalen Beschluss nun erweitert. Dieses Versäumnis der BNetzA hatte dazu geführt, dass eine Vielzahl von Anlagenbetreibern höchst vorsorglich Beiladungsanträge bei der Behörde gestellt haben. Dieser Fehler der Behörde war ärgerlich, wurde hierdurch doch Aufwand auf allen Seiten verursacht. Unabhängig von der Korrektur wäre Anlagenbetreiber und Netzbetreiber als Adressaten der Festlegung als sog. „notwendig Beizuladende“ ohnehin beschwerdebefugt. Auch können notwendig Beizuladende als Beteiligten nach § 79 Abs. 3 EnWG am Verfahren teilnehmen, ohne Beschwerde einzulegen. Das kann Kostenvorteile haben.
3. Inhalt der Festlegung
Tenorziffer 2 der Festlegung sieht eine stufenweise Kürzung der vNNE vor:
- Ab 1. Juli 2026: Kürzung um 50 %
- Im Jahr 2027: weitere Kürzung um 50 %
- Im Jahr 2028: Kürzung um 75 %
- Ab 2029: vollständiger Wegfall
Die Kürzungen erfolgen damit in jährlichen Abschmelzungsstufen von jeweils 25 %. Im Unterschied zum ursprünglichen Festlegungsentwurf ist die Kürzung für das Jahr 2026 nun unterjährig ausgestaltet. Hintergrund hierfür ist, dass der ursprünglich vorgesehene Beginn der Abschmelzung zum 1. Januar 2026 von Verzögerungen im Verfahren nicht eingehalten werden konnte. Die BNetzA musste daher den Start der Abschmelzung daher auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dass der Beginn der Abschmelzung jedoch innerhalb des laufenden Jahres erfolgt, ist äußerst ungewöhnlich.
4. Begründung der BNetzA
Die BNetzA stützt die Abschmelzung – neben den bereits dargestellten Entwicklungen (insbes. Strukturwandel im Energiesystem und steigende Netzentgelte) – auf eine Reihe weiterer Erwägungen. Aufgrund des Diskriminierungsverbots des Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung dürften dezentrale Erzeugungsanlagen gegenüber Anlagen auf der Übertragungsebene nicht bevorzugt oder benachteiligt werden. Die bisherige Ausgestaltung der vNNE stelle nach Auffassung der BNetzA eine solche ungerechtfertigte Bevorzugung dar, da diese Zahlungen nicht durch eine nachweisbare Netzkostensenkung gerechtfertigt seien. Auch der Vergleich mit Letztverbrauchern zeige, dass eine solche Privilegierung nicht zu rechtfertigen ist, da Letztverbraucher selbst bei systemdienlichem Verhalten keine Auszahlungen, sondern lediglich Rabatte auf Netzentgelte erhielten. Das Europarecht verlange ausdrücklich eine Gleichbehandlung der Erzeugungsanlagen auf allen Netzebenen, sodass die positive Diskriminierung durch vNNE sowohl gegenüber Anlagen auf der Übertragungsebene als auch gegenüber anderen Anlagen auf der Verteilnetzebene nicht zulässig sei.
Auch würden diese Entgelte Netznutzer und Verbraucher unverhältnismäßig belasten, ohne dass ein entsprechender Nutzen für das Gesamtsystem nachweisbar wäre. Die Zahlungen führen zu einer Umverteilung zulasten der Verbraucher, obwohl keine tatsächlichen Netzkosteneinsparungen erzielt werden. Folglich erkennt die BNetzA keinen sachlichen Grund, diese Belastung fortzuführen.
Trotz der eingangs beschriebenen gesetzgeberischen Maßnahmen, die u.a. dazu geführt hatten, dass eine Vielzahl von Anlagen noch vor der Stichtagsregelung in Betrieb genommen wurden, bestünde nach Auffassung der BNetzA in der Festlegungsbegründung kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den Fortbestand günstiger gesetzlicher Regelungen. Vertrauensschutz greife nur bei belastenden Gesetzen, nicht jedoch bei Begünstigungen ein. Zudem hätten Anlagenbetreiber nach Ansicht der BNetzA zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte Planungssicherheit hinsichtlich der Höhe der vNNE gehabt. Insbesondere sei die Vermeidungsleistung nicht vorab bestimmbar. Auch aus der Gesetzgebungshistorie ergebe sich kein Anspruch auf unbefristete Fortgeltung der Entgelte. Vielmehr sei durch § 120 EnWG ein natürliches Auslaufen der Regelungen für vNNE vorgegeben.
5. Kritische Würdigung
Die Festlegung der BNetzA zur Abschmelzung der vNNE ist aus verschiedenen Gründen auf viel Kritik gestoßen. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass eine Vielzahl von Anlagenbetreibern und auch Netzbetreiber Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen werden.
Kritisch zu bewerten ist bereits, dass erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Regelungsbefugnis der BNetzA bestehen. So stützt die BNetzA eine Abweichungskompetenz von der Regelung in der Rechtsverordnung auf §§ 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 lit. a, Satz 5 EnWG und legt diese weit aus. Indes enthält § 120 EnWG spezifische Vorgaben zur Fortgeltung und Modifikation der vNNE und sieht insbesondere keine vollständige oder vorzeitige Abschaffung dieser Zahlungen vor. Damit hat der Gesetzgeber bewusst eine Ausklammerung von nicht-volatilen (steuerbaren) dezentralen Erzeugungsanlagen vorgenommen und bestätigt, dass für diese Fälle weiterhin ein Anspruch auf vNNE besteht. Eine darüberhinausgehende Abweichungskompetenz der BNetzA lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Die Argumentation der BNetzA, wonach die Regelung europarechtlichen Grundsätzen widerspreche, überzeugt nicht. Die Förderung dezentraler Erzeugung ist europarechtlich gewünscht ist und die bisherigen Regelungen wurden stets als kostenneutral und systemdienlich bewertet.
Anders als die BNetzA meint, sind in solchen Konstellationen stets Aspekte des Vertrauens- und Investitionsschutzes zu berücksichtigen. Aufgrund der gesetzgeberischen Maßnahmen haben Anlagenbetreiber vielfach, ihre Investitionsentscheidungen im Vertrauen auf den bisherigen Rechtsrahmen getroffen. Das Argument, dass die exakte Vergütung hierfür nicht feststand, ist irreführend und falsch. Selbstverständlich schwanken Vergütungen für vNNE aufgrund schwankender Leistungsspitzen im Verteilnetz und eine ebenfalls schwankenden Vermeidungsleistung. Jedoch bestehen Erfahrungswerte und auch in einem gewissen Rahmen Steuerungsmöglichkeiten, so dass jedenfalls ein Mindestmaß an regelmäßigen Erlösen aus vNNE kalkuliert werden konnten. Eine kurzfristige Änderung der Rahmenbedingungen kann deren wirtschaftliche Grundlage erheblich beeinträchtigen.
Die Abschmelzung der vNNE dürfte zudem auch in vielen Fällen negative Auswirkungen auf Netzbetreiber haben. Möglicherweise entstehen sogar neue Redispatch-Szenarien oder zusätzlicher Netzausbaubedarf, insbesondere an Netzkopplern, wenn dezentrale Anlagen aufgrund der veränderten Erlössituation ihren Betrieb einstellen oder netzdienliches Verhalten schlicht bei Leistungsspitzen im vorgelagerten Netz nicht erzeugen, weil die Marktsituation es nicht unterstützt. Dies kann wiederum die Versorgungssicherheit und die Netzstabilität beeinträchtigen.
Ein Sonderproblem, das von der BNetzA in der Begründung gar nicht erst gesehen wird, ist die unterjährige Kürzung der vNNE ab dem 1. Juli 2026. Je nachdem ob die Leistungsspitze des Verteilnetz im ersten oder im zweiten Halbjahr liegt, führt dies zu zufälligen Ungleichbehandlungen der Anlagenbetreiber.
Schließlich wirft die Absenkung der vNNE vor Abschluss der grundlegenden Weiterentwicklung der allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes), die derzeit in einem Parallelverfahren stattfindet, erhebliche Fragen auf. Solange die künftigen Regelungen und Anreize für netzdienliches Verhalten im Rahmen von AgNes noch nicht feststehen, ist eine abschließende Bewertung der Systemumstellung nur eingeschränkt möglich. Diese Unsicherheit erschwert die Planung und Anpassung für alle betroffenen Marktakteure und erhöht das Risiko von Fehlanreizen sowie Investitionszurückhaltung in einer ohnehin von Umbrüchen geprägten Phase.
6. Rechtsschutzmöglichkeiten
Adressaten der Festlegung – insbesondere Anlagenbetreiber – können gegen die Festlegung noch bis zum 13. April 2026 Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen und der bestehenden Schwächen in der Argumentation der BNetzA ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Beschwerdeverfahren eingeleitet wird.
Sofern das Gericht nicht bereits grundsätzlich Bedenken gegen die Festlegungskompetenz hat, kann es nach derzeitigem Stand zu einer Beschränkung der Wirkungen auf die Be-schwerde¬führer kommen.
Ausblick
Die Festlegung der BNetzA beendet de facto die Regelung nach § 18 StromNEV und markiert einen Paradigmenwechsel in der Behandlung steuerbare dezentraler Alt-Erzeugungsanlagen im deutschen Energierecht. Die betroffenen Betreiber müssen sich auf sinkende Einnahmen einstellen und sollten rechtzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang sie gegen die Festlegung vorgehen wollen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen ihre Geschäftsmodelle an die veränderten regulatorischen Rahmenbedingungen ausrichten müssen. Dies erfordert eine sorgfältige Überprüfung der Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen sowie ge¬gebenenfalls die Entwicklung alternativer Erlösquellen oder Anpassung der Betriebsstrategien, um den Wegfall der vermiedenen Netzentgelte zu kompensieren. Auch Netzbetreiber stehen vor der Aufgabe, ihre Kalkulationen, Abrechnungsprozesse und langfristigen Investitionsplanungen entsprechend anzupassen, um die veränderten Kostenstrukturen sachgerecht abzubilden und den Anforderungen der neuen Netzentgeltsystematik gerecht zu werden.
Ein Problem lässt sich derzeit aber nicht lösen: Werden die Anlagen weiterhin noch netzdienlich gefahren? Wenn nicht, welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Festlegung später aufgehoben wird? Oder wird die Anlage im Vertrauen auf den Fortbestand dennoch netzdienlich gefahren? Der Anlagenbetreiber trägt dann das Risiko erhöhter Kosten.
Unsere Unterstützung
Wir bieten Ihnen umfassende rechtliche und strategische Beratung im Zusammenhang mit der Festlegung zur Abschmelzung der vermiedenen Netzentgelte. Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf der Begleitung und Führung von Beschwerdeverfahren gegen die Festlegung der BNetzA. Unser erfahrenes Team unterstützt Sie bei der Analyse Ihrer individuellen Betroffenheit und übernimmt die professionelle Vertretung Ihrer Interessen im gesamten Verfahren – von der fristgerechten Einlegung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.
Zudem beraten wir Sie zu allen weiteren energierechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen, insbesondere zur Anpassung Ihrer Geschäftsmodelle und Investitionsentscheidungen sowie bei der Vertragsgestaltung. Wir stehen Ihnen auch im Dialog mit Behörden und der BNetzA zur Seite und helfen Ihnen, die regulatorischen Änderungen effizient und rechtssicher zu bewältigen.
Mit unserer Expertise und Erfahrung gewährleisten wir, dass Sie Ihre Rechte optimal nutzen und die Auswirkungen der Systemumstellung bestmöglich steuern können. Sprechen Sie uns gerne an, um gemeinsam Ihre Handlungsoptionen zu besprechen und eine individuelle Strategie zu entwickeln.