13 April 2026
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Abschmelzung vermiedener Netzentgelte – Ein Paradigmenwechsel für dezentrale Erzeugungsanlagen

To The Point
(5 min read)

Am 17. Februar 2026 hat die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Festlegung zur stufenweisen Abschmelzung der vermiedenen Netz-nutzungsentgelte für dezentrale Erzeugung für die Jahre 2026 bis 2028 (Az. GBK-25-02-1#1) erlassen. Damit findet die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV in ihrer bisherigen Ausgestaltung keine Anwendung mehr. Ab 2029 entfallen die vermiedenen Netzentgelte für Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen vollständig. Dies hat nicht nur weitreichende Auswirkungen auf die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen, sondern auch auf die Einspeise-Netzbetreiber. 

Wesentliche Fakten

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, Anspruch auf ein Entgelt, sofern ihre Anlagen Strom unterhalb der Höchstspannungsebene in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen. Die Auszahlung dieser sogenannten vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) erfolgt grundsätzlich durch den jeweiligen Verteilnetzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist. Die hierdurch entstehenden Kosten werden auf die Gesamtheit der Netznutzer umgelegt. Nach Angaben der BNetzA belaufen sich die daraus resultierenden jährlichen Kosten derzeit auf etwa 1 Mrd. Euro. Auch Netzbetreiber können nach § 18 Abs. 1 Satz 3 StromNEV einen Anspruch einen Anspruch auf vermiedene Netzentgelte haben, wenn sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in einer vorgelagerten Netzebene vermeiden.

Die Einführung der vNNE verfolgte ursprünglich das Ziel, durch die Förderung der dezentralen Einspeisung eine geringere Inanspruchnahme der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu erreichen und dadurch Netzkosten einzusparen. Nach Auffassung der BNetzA ist die Annahme einer dauerhaften Netzentlastung durch dezentrale Einspeisung heute nicht mehr uneingeschränkt zutreffend. Vielmehr würden zahlreiche dezentrale Anlagen gerade in Zeiten einspeisen, in denen das Netz ohnehin bereits hoch ausgelastet sei. Dies würde teilweise sogar zu zusätzlichen Netzbelastungen führen. Daraus ergäben sich Fehlanreize im System, da die Zahlungen für vermiedene Netzentgelte unabhängig vom tatsächlichen Netznutzen erfolgten und eine netzdienliche Steuerung häufig ausbleibe. Eine tatsächliche und nachweisbare Kosteneinsparung sei daher aus Sicht der BNetzA nicht mehr gegeben.

Vor diesem Hintergrund hat die Große Beschlusskammer der BNetzA am 17. Februar 2026 die Festlegung zur stufenweisen Abschmelzung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Erzeugung gemäß § 18 StromNEV für die Jahre 2026 bis 2028 veröffentlicht. Trotz vielfacher im Konsultationsverfahren vorgebrachten Einwände und Widerlegungen der Annahmen der BNetzA ließ diese sich nicht beirren. Sie verfolgt das Ziel, die Kostenbelastung der Netzentgeltzahler, die sich aus den Entgelten für dezentrale Erzeugung ergibt, in den verbleibenden Jahren durch die Festlegung gezielt zu reduzieren. Es ist offensichtlich, dass sachliche Argumente hier durch vermeintliche verbraucherschützende Aspekte überlagert werden, will die BNetzA doch Netzentgelte für alle Kundengruppen möglichst niedrig halten.

1. Entstehung und Entwicklung der Festlegung
2. Adressaten der Festlegung
3. Inhalt der Festlegung
4. Begründung der BNetzA
5. Kritische Würdigung
6. Rechtsschutzmöglichkeiten
Ausblick
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