23 Juli 2025
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Influencer und Content-Creator im Visier der Steuerfahndung

To The Point
(3 min read)

Nicht nur bei Influencern und Content-Creatoren sorgte eine Pressemeldung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Tagen für Aufsehen. Demnach gehe das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) dem Verdacht des Steuerbetrugs im großen Stil durch Influencer und Content-Creator nach. Zu diesem Zweck habe das LBF ein besonderes „Influencer Team“ eingerichtet (siehe Pressemitteilung vom 15.7.2025). Die Presse berichtete umfangreich.

Aktuell analysiere die Steuerfahndung ein Datenpaket mit 6.000 Datensätzen, das mehrere Social-Media-Plattformen betreffe. Die Daten bezögen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen. Das strafrechtlich relevante Steuervolumen wird seitens der Behörde auf rund EUR 300 Mio. geschätzt.

Wer ist konkret betroffen?

Betroffen sollen vor allem Influencer sein, die pro Monat mehrere EUR 10.000 verdienen.

Nach Auffassung der Behörde gebe es dabei „Akteurinnen und Akteure, die mit hoher krimineller Energie jegliche Steuerverpflichtung zu umgehen versuchen“. Ausdrücklich angesprochen werden Influencer und Content-Creator, die ihren Wohnsitz in Deutschland abmelden und vorgeblich ins Ausland verlagern. In diesem Zusammenhang werden beispielhaft vor allem sog. Briefkasten in Dubai genannt.

Zu den Social-Media-Plattformen, die durch die betroffenen Personen genutzt werden, macht die Pressemitteilung keine konkreten Angaben. Es muss aber damit gerechnet werden, dass Inhalte, die auf den gängigen Plattformen veröffentlicht wurden und werden durch die Steuerfahndung geprüft werden. In Betracht kommen daher beispielsweise Instagram, YouTube, TikTok und OnlyFans.

Einnahmen sollen etwa mittels Vergütungen für Klicks und Verkäufe, Werbekooperationen, Abo-Zahlungen, Trinkgelder für persönliche Fotos erzielt worden sein.

Zu beachten ist aber auch, dass übersandte Produkte, wie Kleidung oder technische Geräte, die von Influencern vorgestellt und beworben werden, steuerpflichtige Einnahmen in Form von ersparten Aufwendungen darstellen können, wenn diese als Gegenleistung für die Bewerbung behalten werden dürfen. Dasselbe kann für (Luxus-)Reisen gelten, die als Gegenleistung für die Bewerbung, z. B. eines Hotels, zur Verfügung gestellt werden.

Nicht nur Nordrhein-Westfalen ist betroffen

Aktueller Anlass für die öffentliche Diskussion des Themas ist zwar eine Pressemitteilung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, jedoch sind auch Finanzbehörden anderer Bundesländer nicht untätig und verfolgen und überprüfen aktiv Influencer. So hat bereits vor etwa einem Jahr, am 2. Juli 2024, das Finanzministerium Schleswig-Holstein umfassend Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Influencern genommen (siehe Handel, K&R 2024, 713, 715).

Auch „Hamburg hat bereits im Jahr 2022 eine Expertengruppe zur Besteuerung von Influencerinnen und Influencern und anderen Social-Media-Akteuren gegründet. Seit 2024 wird die Branche verstärkt im Rahmen einer sogenannten Branchenprüfung in den Fokus genommen.“ Hier wird bis zum ersten Quartal 2026 mit „rund 140 Prüfungen“ gerechnet (siehe Pressemitteilung vom 17.7.2025).

Fortbestehen der Steuerpflicht trotz Wegzug ins Ausland

Auch bei einer Abmeldung und einem Wegzug ins Ausland kann eine Steuerpflicht in Deutschland fortbestehen, wenn weiterhin ein Wohnsitz in Deutschland besteht. Dies kann der Fall sein, wenn weiterhin eine Wohnung unterhalten wird, die jederzeit genutzt werden kann. Allerdings ist daneben eine Zeit- und Zweckkomponente hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung erforderlich.

Zudem besteht die Steuerpflicht im Falle des sog. gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland fort. Von einem solchen geht das Gesetz bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten aus, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.

Folgen für betroffene Influencer und Content-Creator

Betroffene Influencer und Content-Creator müssen bei fortbestehender und durch sie nicht erfüllter Steuerpflicht mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) durch die Finanzbehörden rechnen. Sie finden sich dann als Beschuldigter eines Strafverfahrens wieder. Zusätzlich werden die Finanzbehörden die Zahlung der aus ihrer Sicht hinterzogenen Steuern verlangen. In diesem Zusammenhang können auch überhöhte Schätzungen drohen.

Umgang mit einer möglichen Betroffenheit

Vor dem Hintergrund der Ermittlungen der Finanzbehörden sollten potenziell betroffene Influencer und Content-Creator kritisch hinterfragen, ob sie gegebenenfalls weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein könnten und/oder in der Vergangenheit möglicherweise nicht alle Einkünfte dem Finanzamt gegenüber offengelegt haben. Insoweit ist eine spezialisierte Beratung anzuraten.

Sollte eine dieser Fragen mit ja beantwortet werden, kann eine sogenannte Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfalten (siehe § 371 AO). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine solche Selbstanzeige strengen Voraussetzungen unterliegt. Insoweit ist unter anderem eine vollständige Offenlegung erforderlich, die mehrere Jahre zurückgehen kann. Auch dürfen keine Sperrgründe gegeben sein.

Personen, die eine Selbstanzeige in Betracht ziehen, sollten sich daher dringend durch versierte Spezialisten beraten lassen.

Kommt nach einer solchen Beratung eine Selbstanzeige nicht (mehr) in Betracht oder kann diese keine strafbefreiende Wirkung entfalten, stellt sich die Frage der bestmöglichen Verteidigung. Auch dies erfordert eine umfassende Beratung in steuerlicher und strafrechtlicher Hinsicht.

Im Falle eines tatsächlichen Wegzugs aus Deutschland ist eine durch die Finanzbehörden angenommene (fortbestehende) Steuerpflicht kritisch zu hinterfragen. Die tatsächlichen Umstände sind genau zu ermitteln und rechtlich zu bewerten. Je nachdem wohin der Wegzug erfolgt ist, können in diesem Zusammenhang auch Doppelbesteuerungsabkommen Auswirkungen auf die Steuerpflicht und ihren Umfang haben.

Wir für Sie

Wir unterstützen Sie gern bei der Prüfung Ihrer Steuerpflicht in Deutschland. Dabei beraten wir Sie auch zu der Frage, ob in der Vergangenheit Steuern verkürzt oder hinterzogen wurden und dem strategischen Vorgehen im Falle einer (möglichen) Steuerhinterziehung.

Sollten Sie sich bereits konkreten Vorwürfen durch eine Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft oder anderen Behörden ausgesetzt sehen, beraten und verteidigen wir Sie auch gegen diese.

Unser multidisziplinäres Team aus Strafverteidigern und Steuerberatern besitzt umfangreiche Erfahrung mit Selbstanzeigen und dem Umgang mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung und anderen Straftaten sowie der Verteidigung gegen solche Vorwürfe.

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