Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Kern der Reform für Industriekunden ist das neue Kapazitäts- und Arbeitspreismodell. Für Entnahmestellen in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh sowie für Entnahmestellen oberhalb der Niederspannung wird künftig eine jährliche Bestellkapazität zugrunde gelegt. Diese muss mindestens 10 % der individuellen Jahreshöchstlast der Entnahmestelle im Vorjahr und darf höchstens 100 % der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität betragen. Auf diese Bestellkapazität wird künftig ein Kapazitätspreis erhoben.
Ergänzend gelten zwei Arbeitspreise: AP1 für Verbräuche innerhalb der Bestellkapazität und AP2 für Verbräuche bei Überschreitung der Bestellkapazität, wobei AP2 nach dem Entwurf mindestens 200 % und höchstens 350 % von AP1 betragen muss. AP1 ist vom Netzbetreiber so festzulegen, dass hierüber 30 bis 60 % der von den betreffenden Letztverbrauchern zu tragenden Kosten der jeweiligen Netzebene gedeckt werden. Die verbleibenden Erlöse werden über den Kapazitätspreis und den gegenüber AP1 erhöhten AP2 erzielt.
Die Überschreitung der Bestellkapazität bleibt damit innerhalb der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität möglich, wird durch den deutlich höheren AP2 aber gezielt verteuert. Dies soll insbesondere Anreize für eine sachgerechte Kapazitätsbestellung setzen, ohne die heutigen Flexibilitätshemmnisse eines auf der Jahreshöchstlast beruhenden Leistungspreises fortzuführen.
Die Mitteilung einer Bestellkapazität ist dabei keine zwingende Pflicht, sondern eine Obliegenheit des Letztverbrauchers. Erfolgt keine Kapazitätsbestellung, leitet der Netzbetreiber aus den ihm vorliegenden Lastgangdaten und den veröffentlichten Preisen vor Beginn des Abrechnungsjahres eine aus seiner Sicht sachgerechte Bestellkapazität ab. Bei neu errichteten Netzanschlüssen erfolgt im ersten Betriebsjahr eine Ex‑post‑Bestabrechnung zwischen 10 und 100 % der Netzanschlusskapazität. Das Modell ersetzt den bisherigen Leistungspreis. Hieraus können sich auch Anpassungsbedarfe bei bestehenden Netznutzungs- und Netzanschlussverträgen ergeben.
Für Industriekunden besonders relevant sind die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Die Privilegierungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV (atypische Netznutzung, Bandlast) werden für qualifizierte Bestandskunden bis zum 31. Dezember 2031 verlängert und laufen danach aus; ein darüberhinausgehender Bestandsschutz ist im Entwurf nicht vorgesehen.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich allerdings: Für die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV muss zum 31. Dezember 2028 eine wirksame individuelle Netzentgeltvereinbarung bestehen und in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal die Voraussetzung für einen Entgeltrabatt erfüllt worden sein. Zusätzlich verlangt der Tenor einen durchschnittlichen Bezug von mehr als 10 GWh pro Jahr an der betreffenden Entnahmestelle. Dabei besteht im Entwurf noch eine inhaltlich aufklärungsbedürftige Inkonsistenz. Der Tenor stellt für den durchschnittlichen Bezug auf die Jahre 2024 bis 2027 ab, während die Begründung insoweit die Jahre 2024 bis 2028 nennt. Für die Berechnung des in den Jahren 2029 bis 2031 anzuwendenden prozentualen Rabatts stellt der Entwurf demgegenüber sowohl im Tenor als auch in der Begründung auf den durchschnittlich in den Jahren 2024 bis 2027 erreichten Rabatt ab.
Für die Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StromNEV sind ebenfalls eine zum 31. Dezember 2028 wirksame Vereinbarung und die mindestens einmalige Erfüllung der Rabattvoraussetzungen in den Jahren 2026 bis 2028 erforderlich; eine zusätzliche 10-GWh-Schwelle sieht der Entwurf insoweit nicht vor.
Das künftige Sondernetzentgelt für Industriekunden wird dagegen noch nicht abschließend festgelegt. Eine gesonderte Festlegung zu Industrienetzentgelten ist nach dem Entwurf voraussichtlich für das Jahr 2027 vorgesehen. Sie wird auf der mit AgNes geschaffenen allgemeinen Netzentgeltsystematik aufsetzen und insbesondere die künftigen Voraussetzungen für eine privilegierte industrielle Netznutzung konkretisieren.
Vergleich zum Hintergrundpapier und zum ersten Diskussionspapier
Im Vergleich zum Hintergrundpapier und zum ersten Diskussionspapier zeigt der Festlegungsentwurf eine deutliche Konkretisierung. Während das erste Diskussionspapier die Ablösung des Leistungspreises durch einen Kapazitätspreis noch als Option mit vielen offenen Fragen diskutierte, operationalisiert der Entwurf nun verbindliche Parameterbandbreiten, konkrete Bestellmechanismen, Default-Regeln und Ausnahmetatbestände.
Es bleiben wirtschaftliche und praktische Fragen bestehen. So könnten die neuen Entgeltsystematiken die Projektfinanzierung von Industrieanlagen beeinflussen, insbesondere soweit künftige Lastprofile, Bestellkapazitäten und die konkrete Parametrierung der Entgelte über längere Investitionszeiträume nur eingeschränkt prognostizierbar sind. Auch die Bandbreiten für die einzelnen Entgeltkomponenten lassen den Netzbetreibern Spielräume, sodass die konkrete Belastung eines Standorts derzeit noch nicht prognostiziert werden kann.
Die Umstellung der vertikalen Kostenwälzung auf den „netzbezogenen Letztverbrauch“ führt je nach Netzebene und Standort zu Verschiebungen der Kostenbelastung. Die BNetzA geht davon aus, dass die stromintensive Industrie durch die neue Wälzung überwiegend entlastet wird. Die konkrete Wirkung auf den einzelnen Standort hängt insbesondere von Netzebene, Netzgebiet, Verbrauchsstruktur und den jeweiligen Netzkosten ab. Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Parametrierung entscheidend, um Kostenrisiken und Flexibilitätsanreize sachgerecht auszubalancieren.
Fristen
Die BNetzA hat die Gelegenheit zur Stellungnahme im Konsultationsverfahren bis zum 18. September 2026 (Eingang bei der BNetzA) eingeräumt.
Der Beschluss der finalen Festlegung ist nach Angaben der BNetzA noch im Kalenderjahr 2026 vorgesehen.
Nach Erlass der Festlegung kann binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde zum OLG Düsseldorf eingelegt werden. Wird die Festlegung nach § 73 Abs. 1a EnWG öffentlich bekannt gemacht, gilt sie mit dem Tag als zugestellt, an dem seit der Bekanntmachung im Amtsblatt der BNetzA zwei Wochen verstrichen sind. Die einmonatige Beschwerdefrist beginnt mit diesem Zeitpunkt. Der konkrete Fristbeginn sollte daher nach Veröffentlichung der endgültigen Festlegung anhand der Bekanntmachung im Amtsblatt geprüft werden.
Was Sie jetzt tun sollten
Wir empfehlen, zeitnah die konkrete Betroffenheit zu analysieren – sowohl im Hinblick auf die neue Entgeltstruktur als auch Übergangsregelungen und Vertrauensschutz. Laufende und geplante Investitionsentscheidungen sowie bestehende Netzentgeltprivilegien sollten daraufhin überprüft werden, ob und wie sie an die neuen Vorgaben anzupassen sind. Die Konsultationsfrist lässt nur begrenzt Zeit für eine substanzielle Stellungnahme; zugleich besteht jetzt die Gelegenheit, branchenspezifische Risiken und praktische Umsetzungshürden gegenüber der BNetzA zu adressieren.
Da AgNes als Rahmenfestlegung sämtliche nachfolgenden industrierelevanten Verfahren – insbesondere die für 2027 angekündigte Festlegung zu Industriesondernetzentgelten – inhaltlich vorprägt, kommt der Beteiligung am Verwaltungsverfahren besondere Bedeutung zu.
Prozessual hat eine Beteiligung im Verwaltungsverfahren mehrfache Auswirkungen. So kann es auf die Beteiligteneigenschaft für die Beschwerdebefugnis ankommen. Allein die Abgabe einer Stellungnahme in der Konsultation begründet grundsätzlich noch keine Beteiligtenstellung. Nach § 75 Abs. 2 EnWG steht die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde denjenigen zu, die bereits am Verfahren vor der Regulierungsbehörde beteiligt waren. Unternehmen, deren Interessen durch die Festlegung erheblich berührt werden, können daher nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG ihre Beiladung zum Verwaltungsverfahren beantragen. Derzeit ist das deshalb zu empfehlen, weil der Entwurf der Festlegung offenlässt, welche Unternehmen formal Adressaten sein werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürften Netzbetreiber Adressaten der Festlegung sein. Ob aber auch Arealnetzbetreiber, Betreiber geschlossener Verteilernetze, Industriekunden, Batterie¬speicherbetreiber oder Datencenter ausdrücklich benannt werden, ist unsicher.