Mit seinem Urteil vom 17. September 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-722/24 und C-756/24 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Begriff der Direktleitung deutlich konkretisiert. Das ist gerade für dezentrale Stromversorgungskonzepte in Deutschland relevant. Nachdem EuGH und Bundesgerichtshof (BGH) die Möglichkeiten eingeschränkt haben, lokale Leitungsinfrastrukturen als regulierungsfreie Kundenanlagen zu betreiben, rückt die Direktleitung als mögliche alternative Strukturierungsoption stärker in den Fokus.
Der EuGH stellt nun klar, eine Direktleitung müsse nicht auf eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung zwischen einer Erzeugungsanlage und einem einzelnen Kunden beschränkt sein. Auch ein weiterer Kunde könne an eine bestehende Leitung angeschlossen werden, über die bereits andere Kunden versorgt würden. Zudem stehe ein fortbestehender Anschluss an das öffentliche Verteilernetz der Einordnung als Direktleitung nicht grundsätzlich entgegen.
Für Industrieunternehmen, Projektentwickler und Betreiber dezentraler Versorgungskonzepte lohnt sich daher ein neuer Blick auf bestehende und geplante Versorgungsstrukturen.
Was hat der EuGH entschieden?
Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie (EU) 2019/944 kennt zwei Varianten der Direktleitung. Für die Praxis besonders relevant ist die zweite Variante, nach der ein Erzeuger oder Versorger eigene Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kunden direkt versorgen kann. Der EuGH lege diese Variante weit aus. Entscheidend sei, dass die Stromversorgung unmittelbar durch den Erzeuger oder Versorger und ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes erfolge. Nicht erforderlich sei dagegen, dass jeder Kunde über eine eigenständige Leitung unmittelbar mit dem Produktionsstandort verbunden werde.
Im ersten der beiden Ausgangsfälle versorgte ein Stromerzeuger bereits mehrere Industriekunden über eine eigene Leitung. Ein weiterer Kunde sollte über eine neue Stichleitung an diese bestehende Infrastruktur angeschlossen werden. Nach Auffassung des EuGH könne auch eine solche Konstellation unter den Begriff der Direktleitung fallen.
Im zweiten Fall wollte ein Unternehmen Strom über eine Direktleitung beziehen, zugleich aber seinen bestehenden Anschluss an das öffentliche Verteilernetz als Reserveanschluss beibehalten. Auch dies stehe der Einordnung als Direktleitung nach Auffassung des EuGH nicht entgegen. Direktleitungen seien zudem nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Versorgung über das öffentliche Verteilernetz technisch nicht möglich sei.
Was bedeutet das für dezentrale Versorgungskonzepte?
Das Urteil erweitert damit die Möglichkeiten für Direktversorgungskonzepte. Besonders relevant kann dies für Onsite- und Near-Site-Projekte sein, bei denen ein Erzeuger Industrie- oder Gewerbekunden über eine eigene Leitungsinfrastruktur unmittelbar mit Strom versorgt.
Auch bestehende Strukturen sollten neu betrachtet werden. Nach der jüngeren EuGH- und BGH-Rechtsprechung können Leitungsinfrastrukturen nicht allein aufgrund ihrer Einordnung als Kundenanlage nach deutschem Recht von der Netzregulierung ausgenommen werden, wenn sie unionsrechtlich als Verteilernetz einzustufen sind. Das neue Urteil zur Direktleitung löst dieses Problem nicht. Es wirft jedoch die Frage auf, ob einzelne Leitungs- und Versorgungsbeziehungen innerhalb solcher Strukturen als Direktleitungen eingeordnet werden können.
Für das deutsche Recht ist außerdem relevant, dass die Definition der Direktleitung in § 3 Nr. 27 EnWG weitgehend der unionsrechtlichen Definition entspricht. Der EuGH stelle insbesondere klar, dass das in der Definition verwendete „und“ zwischen Erzeuger und Versorger als „oder“ zu verstehen sei. Viel spricht deshalb dafür, § 3 Nr. 27 EnWG insoweit richtlinienkonform auszulegen.
Offen bleibt allerdings, wie weit die Entscheidung bei einer parallelen Versorgung über die Direktleitung und das öffentliche Verteilernetz reicht. Im Ausgangsfall sollte der Netzanschluss lediglich als Reserve erhalten bleiben. Nicht ausdrücklich entschieden hat der EuGH, ob ein Kunde daneben auch laufend einen Teil seines Strombedarfs aus dem öffentlichen Netz decken kann. Die Begründung des Urteils spricht dafür, dass dies die Einordnung einer daneben bestehenden unmittelbaren Versorgungsbeziehung als Direktleitung nicht ohne Weiteres ausschließt. Für viele Onsite- und Near-Site-Modelle dürfte gerade diese Frage von erheblicher praktischer Bedeutung sein.
Einordnung als Direktleitung bedeutet nicht automatisch Genehmigungsfreiheit
Das Urteil unterscheidet zwischen der Einordnung einer Infrastruktur als Direktleitung und den Anforderungen an ihre Errichtung. Nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 müssen die Mitgliedstaaten objektive und diskriminierungsfreie Kriterien für die Genehmigung des Baus von Direktleitungen festlegen und dürfen unter bestimmten Voraussetzungen weitere Anforderungen vorsehen oder eine Genehmigung verweigern.
Im deutschen EnWG gibt es zwar eine Definition der Direktleitung, aber kein eigenständiges energiewirtschaftsrechtliches Genehmigungsverfahren speziell für die Errichtung von Strom-Direktleitungen. Daneben können je nach Projekt weitere öffentlich-rechtliche und energiewirtschaftsrechtliche Anforderungen relevant sein. Die konkrete Struktur eines Direktleitungsmodells muss daher weiterhin im Einzelfall geprüft werden.
Ausblick
Das EuGH-Urteil macht die Direktleitung zu einer interessanteren Gestaltungsoption für dezentrale Stromversorgung. Insbesondere bei Industrie- und Gewerbestandorten sowie Onsite- und Near-Site-Projekten kann es sich lohnen, bestehende oder geplante Versorgungskonzepte vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung erneut zu prüfen.
Eine pauschale Alternative zur Kundenanlage ist die Direktleitung allerdings nicht. Entscheidend bleiben die konkrete Erzeugungs-, Liefer- und Leitungsstruktur sowie die Abgrenzung zu einem regulierten Verteilernetz. Zugleich werden die Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie (EU)2019/944 für die praktische Umsetzung von Direktleitungsmodellen in Deutschland weiter an Bedeutung gewinnen.
Unsere Unterstützung
Unser Energy & Regulation Team berät Unternehmen, Projektentwickler, Investoren und Betreiber bei der Strukturierung dezentraler Energieversorgungskonzepte. Wir unterstützen insbesondere bei der energierechtlichen Einordnung von Kundenanlagen und Direktleitungen, bei Onsite- und Near-Site-Versorgungsmodellen sowie bei der Gestaltung der dazugehörigen Stromliefer- und Direktversorgungsverträge.