2 Oktober 2026
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Direktversorgung außerhalb des Verteilernetzes – EuGH konkretisiert den Begriff der Direktleitung

To The Point
(5 min read)

Mit seinem Urteil vom 17. September 2026 hat der EuGH den Begriff der Direktleitung im Energierecht konkretisiert. Künftig kann auch ein weiterer Kunde an eine bestehende Leitung angeschlossen werden, über die bereits andere Kunden versorgt werden, ohne dass dies allein der Einordnung als Direktleitung entgegensteht. Zudem schließt ein bestehender Netzanschluss, den ein Kunde als Reserveanschluss beibehält, die Einordnung nicht grundsätzlich aus. Die Entscheidung eröffnet insbesondere für Onsite- und Near-Site-Projekte neue Gestaltungsmöglichkeiten und macht Direktleitungen für dezentrale Stromversorgungskonzepte attraktiver. Unternehmen, Projektentwickler und Betreiber sollten daher bestehende und geplante Versorgungsstrukturen vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung erneut prüfen.

Mit seinem Urteil vom 17. September 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-722/24 und C-756/24 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Begriff der Direktleitung deutlich konkretisiert. Das ist gerade für dezentrale Stromversorgungskonzepte in Deutschland relevant. Nachdem EuGH und Bundesgerichtshof (BGH) die Möglichkeiten eingeschränkt haben, lokale Leitungsinfrastrukturen als regulierungsfreie Kundenanlagen zu betreiben, rückt die Direktleitung als mögliche alternative Strukturierungsoption stärker in den Fokus.

Der EuGH stellt nun klar, eine Direktleitung müsse nicht auf eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung zwischen einer Erzeugungsanlage und einem einzelnen Kunden beschränkt sein. Auch ein weiterer Kunde könne an eine bestehende Leitung angeschlossen werden, über die bereits andere Kunden versorgt würden. Zudem stehe ein fortbestehender Anschluss an das öffentliche Verteilernetz der Einordnung als Direktleitung nicht grundsätzlich entgegen.

Für Industrieunternehmen, Projektentwickler und Betreiber dezentraler Versorgungskonzepte lohnt sich daher ein neuer Blick auf bestehende und geplante Versorgungsstrukturen.

Was hat der EuGH entschieden?
Was bedeutet das für dezentrale Versorgungskonzepte?
Einordnung als Direktleitung bedeutet nicht automatisch Genehmigungsfreiheit
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Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Auswirkungen die aktuelle EuGH-Rechtsprechung auf bestehende oder geplante Versorgungskonzepte hat und welche Strukturierungsoptionen sich daraus für Ihr Projekt ergeben.