Das Bundeskartellamt hat laut Pressemitteilung vom 28. März 2023 ein Verfahren gegen den Technologiekonzern Microsoft eingeleitet, um zu prüfen, ob Microsoft eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

Grundlage für eine solche Prüfung ist § 19a GWB. Nach dieser Vorschrift kann das Bundeskartellamt – auf einer ersten Stufe – prüfen, ob einem Unternehmen überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Stellt das Amt eine solche Bedeutung für den Wettbewerb fest, kann es dem Unternehmen – auf einer zweiten Stufe – bestimmte Verhaltensweisen untersagen.

Die Prüfung des Bundeskartellamts gegenüber Microsoft bezieht sich zunächst nur auf die erste Stufe, also auf die Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb. Ein Verfahren zur Untersuchung konkreter Verhaltensweisen des Softwareentwicklers ist laut Pressemitteilung mit der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung ausdrücklich nicht verbunden.

Seit Inkrafttreten des § 19a GWB im Januar 2021 hat das Bundeskartellamt bereits bei Alphabet/Google, bei Meta/Facebook und bei Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung festgestellt. Amazon hat die Verfügung, mit der das Bundeskartellamt eine entsprechende Feststellung getroffen hat, im Wege einer Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof angefochten. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus.

Interessant wird sein zu sehen, welche Bedeutung das Verfahren nach § 19a GWB neben den Regelungen des sog. Digital Markets Act (DMA) der Europäischen Union haben wird, welcher ab dem 2. Mai 2023 EU-weit Geltung beansprucht. Mit dem DMA will die EU durch hamonisierte Vorschriften EU-weit bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor gewährleisten, indem insbesondere der Wettbewerbsdruck auf sog. Gatekeeper bzw. Torwächter erhöht wird. Die EU verfolgt mit dem DMA also eine ähnliche Zielrichtung wie der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung des § 19a GWB.

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Dr. Jan-Oliver Schrotz

Dr. Jan-Oliver Schrotz, LL.M.

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Lukas Riedinger

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