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Fälle von Whistleblowing haben in den vergangenen Jahren regelmäßig für öffentliches Aufsehen gesorgt.


Betroffene Unternehmen erlitten dabei zum Teil erhebliche Reputations-schäden und sahen sich mit straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert. Aber auch gegen Whistleblower wurde nicht selten straf- und arbeitsrechtlich vorgegangen.

Deshalb wurde auf Ebene der Europäischen Union die sogenannte Hinweisgeberschutz-Richtlinie oder auch EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) geschaffen, die schon im Jahr 2019 in Kraft getreten ist. Nachdem die Richtlinie bereits bis zum 17.12.2021 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 13.4.2022 den Referentenentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E). Insbesondere vor dem Hintergrund eines durch die Europäische Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland ist damit zu rechnen, dass nun eine zügige Umsetzung in deutsches Recht erfolgen wird.

Betroffen sind alle Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Eine Aus-nahme gilt für bestimmte Unternehmen der Finanzbranche, wie z. B. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die bereits ab dem ersten Beschäftigten verpflichtet werden.

Neben der Pflicht zur Einrichtung und dem Betrieb zumindest einer internen Meldestelle und interner Meldekanäle stellt der Gesetzentwurf auch Anforderungen an deren Aus-gestaltung und den Umgang mit Meldungen, insbesondere an das Verfahren nach einer Meldung und zu ergreifende Folgemaßnahmen. Bereits dies macht deutlich, dass die Anforderungen nicht allein durch den Einkauf einer Softwarelösung erfüllt werden können. Vielmehr sind verschiedene organisatorische Maßnahmen umzusetzen sowie einge-gangene Meldungen professionell zu bearbeiten und rechtlich zu würdigen. Der Gesetz-entwurf sieht hierfür ausdrücklich auch die Durchführung interner Untersuchungen vor.

Die Umsetzung des Gesetzes stellt die verpflichteten Unternehmen deshalb vor erhebliche Herausforderungen, die sich nicht nur aus dem Hinweisgeberschutzgesetz selbst, sondern gerade auch aus dem Arbeits- und Datenschutzrecht ergeben.

Genau mit diesen Herausforderungen und den Umgang mit ihnen beschäftigen wir uns in unserem Webinar am 21. Juni 2022 von 13 bis 14 Uhr und laden Sie herzlich zur kosten-losen Teilnahme ein. Eine Anmeldung ist über den folgenden Link möglich.

Inhalt:

  • Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs
  • Arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Aspekte der Einführung eines Hinweisgeberschutzsystems
  • Der Umgang mit eingegangenen Meldungen

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme. Die Teilnahme ist kostenlos und unverbindlich, melden Sie sich gleich hier an! Für Fragen zum Webinar, dem Entwurf des Hinweisgeber-schutzgesetzes und dessen Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an.

21 Juni 2022

13 bis 14 Uhr

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