Rechtsrahmen
EU-Primärrecht, welches auf das neue AML/CFT-Aufsichtssystem Anwendung findet, ist Artikel 114 AEUV ("Harmonisierung" nationaler Vorschriften).
EU-Sekundärrecht umfasst unter anderem
- eine Verordnung zur Errichtung einer neuen EU AML/CFT-Behörde,
- eine Verordnung über die AML/CFT-Verpflichtungen,
- eine Verordnung über Geldtransfers (Neufassung),
- eine Richtlinie (6.) über die nationalen Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche, sowie
- von der AMLA entwickelte Rechtsakte wie technische Regulierungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen.
Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens ist die AMLA berechtigt, ihr Mandat zu erfüllen.
„Hochrisiko“-Finanzunternehmen – Auswahlkriterien
Die AMLA wird nur eine begrenzte Anzahl von verpflichteten Unternehmen (voraussichtlich 40) direkt beaufsichtigen.
Um zu qualifizieren, muss das Unternehmen
- zum Finanzsektor gehören (einschließlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen),
- in mindestens sechs Mitgliedstaaten entweder im Wege der Niederlassung oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sein, und
- ein „Restrisikoprofil“ aufweisen, das nach der einschlägigen Risikomethodik als „hoch" eingestuft wird.
Dezentrale Einrichtung
Das neue AML/CFT-Aufsichtssystem besteht aus der AMLA und nationalen Behörden mit einem AML/CFT-Aufsichtsmandat (nationale AML/CFT-Aufsichtsbehörden).
Die direkte Aufsicht über „Hochrisiko“-Finanzunternehmen wird unter der Leitung der AMLA von gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams) durchgeführt, zu denen auch Mitarbeiter der nationalen AML/CFT-Aufsichtsbehörden gehören.
In Bezug auf die verbleibenden verpflichteten Finanzunternehmen sowie die verpflichteten Nichtfinanzunternehmen wird die AMLA aufgrund ihrer Kontrollbefugnisse gegenüber den nationalen AML/CFT-Aufsichtsbehörden als indirekte Aufsichtsbehörde fungieren.
Was ist zu tun?
Die Einrichtung der AMLA wird zu einer verstärkten AML/CFT-Aufsicht für alle verpflichteten Unternehmen führen, da die nationalen AML/CFT-Aufsichtsbehörden einer intensiven Prüfung durch die AMLA unterliegen werden.
Die BaFin hat bereits darauf hingewiesen, dass sie ihre AML/CFT-Aufsichts- und Prüfungsaktivitäten, wozu auch Sonderprüfungen nach § 44 Kreditwesengesetz (KWG) gehören, verstärken wird.
Um das Risiko von Sanktionen und Geldstrafen zu minimieren, sollten die verpflichteten Unternehmen zunächst ihre AML/CFT-Risikoanalyse, internen Richtlinien, Verfahren und Kontrollen überprüfen, auch mit Blick auf die Einhaltung von Finanzsanktionen.